Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Ihr Schornsteinfegermeister

Info der Stadt Mannheim

Info neues Schornsteinfegergesetz  (SchfG)

                                                            

 

Stadt Mannheim . Feuerwehr u. Katastrophenschutz . Postfach 10 30 51 . 68030 Mannheim

 

An alle Gebäudeeigentümer / Betreiber von Feuerstätten

 

Info neues Schornsteinfegergesetz  (SchfG)

 

ab 29.November 2008

 

Schornsteinfegerhandwerksgesetz  (SchfHwG)

 

Telefon Zentrale (06 21) 32 888 - 0

Telefax (06 21) 32 888 – 198

e-Mail: Schornsteinfegeraufsicht@mannheim.de

Dienstgebäude: Meerfeldstraße 1-5

Datum u. Zeichen Ihres Schreibens

 

Geschäftszeichen

37.230/

Für Sie zuständig:

Herren Buschmann/Schäfer

Durchwahl (0621) 32 888 – 129/130

Datum

01.10.2009


 

 

 

Reform des deutschen Schornsteinfegerrechts

§1 SchfHwG
Eigentümerpflichten

(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.

 

(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage

 

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt

 

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz ( SchfG ) umfassend geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12.2012 außer Kraft. Gleichzeitig wird im Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwG ) in Kraft treten. 

Das Gesetz ist am 28. November 2008 im Bundesgesetzblatt ( Teil I, S, 2242 ) veröffentlicht und damit seit dem 29. November 2008 in Kraft.

Die neue Rechtslage bedeutet für Haus- und Wohnungseigentümer, dass Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten nach KÜO und die Mängelbeseitigung  zu veranlassen haben.

Im Übergangszeitraum ( 2009 bis 31.12. 2012 )

werden Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt.

Einzige Ausnahme : Auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem nicht deutschen EU-Ausland darf vorübergehend und gelegentlich mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handelt , der die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist. Bei dieser sog. " Fremdausführung " ist der Eigentümer in der Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß - also durch einen zugelassenen Betrieb - ausgeführt werden und frist- und formgemäß nachgewiesen werden. Dem Grundstückseigentümer obliegt die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsausführung durch Formblattnachweis gegenüber dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister termingerecht zu führen.  Die Fremdbeauftragung eines nicht deutschen EU- Betriebes setzt  die Erteilung eines gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheides durch den zuständigen Bezirkschornsteinfegermeister voraus.  

Ab 2013

heißt der Bezirksschornsteinfegermeister dann

                           " bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ".

Der Bezirkschornsteinfeger kommt alle 3,5 (dreieinhalb) Jahre und führt eine umfassende Feuerstättenschau durch. Sie erhalten einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, in welchen Abständen welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden. 

                                                   Dann haben Sie die Wahl:

Sie können die Arbeiten wie bisher durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausführen lassen.

                                                                   ODER

Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten. In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den Ausführungsintervallen ergebenen Fristen führen.

                                                   Häufige Fragen

Gibt es „meinen“  Bezirksschornsteinfegermeister jetzt nicht mehr?

Die Kehrbezirke verbleiben weiterhin in der Verwaltung der  Bezirksschornsteinfeger, die weiterhin bei Austausch und Neuanlagen von Feuerstätten und der Feuerstättenschau die alleinige Zuständigkeit haben.

 

Was ist ein Feuerstättenbescheid?

Im Zuge der Feuerstättenschau entscheidet Ihr Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils geltenden Kehr-rund Überprüfungsordnung (KÜO ) an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen ausgeführt werden müssen, damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind. Ihr Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten fest. Über die Festlegung werden Sie durch den Feuerstättenbescheid informiert.

 

Darf ich die Arbeiten auch durch einen anderen Schornsteinfeger ausführen lassen?

Für die  Feuerstättenschau und baurechtliche Bescheinigungen ist der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig. Die KÜO-Arbeiten und Messung nach der 1.BImSchV.an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen werden bis zur Erteilung eines Feuerstättenbescheides durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausgeführt. Nach Erteilung eines gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheides können Sie die Arbeiten auch durch einen fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen.

Was sind KÜO- Arbeiten?

KÜO- Arbeiten sind die nach der Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebene Reinigungs- und Kontrollarbeiten an Feuerungs- und Lüftungsanlagen. Sie dienen der Sicherstellung der Betriebs-und Brandsicherheit der Anlagen.

Was muss ich beachten. wenn ich die KÜO- Arbeiten von einem fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen will?

Sie benötigen einen Feuerstättenbescheid. Der Ausführungsbetrieb muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert sein. Es muss sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handeln. Bis zum 31.12.2012 dürfen Sie die Arbeiten nur bei nicht deutschen Betrieben aus dem EU Ausland in Auftrag geben, die diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland anbieten, danach (ab 01.01.2013) auch bei deutschen Schornsteinfegerbetrieben (Ihrer Wahl). Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen, welche KÜO- Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Dieses Formblatt müssen Sie Ihrem Bezirksschornsteinfeger zum Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht zusenden. Insbesondere im Fall von Mängeln haben Sie die Beseitigung zu veranlassen und wiederum fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen. Wenn Sie Fristen versäumen, ist Ihr Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, die Mängel an die zuständige Untere Aufsichtsbehörde  zu melden. (Stadt Mannheim, Feuerwehr und Katastrophenschutz)

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie den für Ihr Grundstück ( Haus ) zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen, müssen sie keine Fristen beachten.(übernimmt der BSM)
Im Falle der Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebes ergeben sich die von Ihnen zu beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid: Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblattes erbringen. Sind Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die Mängelbeseitigung binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des Ausführungsintervalls nachzuweisen.

Dürfen deutsche Schornsteinfegerbetriebe erst ab 2013 die KÜO- Arbeiten ausführen?

Der Bezirksschornsteinfegermeister führt die KÜO-Arbeiten in seinem Kehrbezirk wie bisher aus. Alle anderen deutschen Schornsteinfegerbetriebe dürfen erst ab 2013 mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden.  

Ordnungswidrigkeit § 24 SchfHwG

Sollten die notwendigen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten nicht entsprechend der §§ 1, 4, 5, SchfHwG durch den Grundstückseigentümer in Auftrag gegeben, falsche Angaben gemacht oder ein nicht nach der EU/EWR Handwerkverordnung zugelassener und eingetragener Schornsteinfeger die Tätigkeiten durchgeführt haben, ist nach § 24 SchfHwG mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

Widersprüche (Gebühren, Feuerstättenbescheid, Mängel) sind gegen den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zu richten.

In 2ter Instanz ist die jeweilige Untere Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen als vorgesetzte Dienststelle der BSM zuständig.

Bei Unstimmigkeiten oder offenen Fragen – auch zu Fragen nach anderen zugelassenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeistern, können Sie sich  an die Untere Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen, Stadt Mannheim,  Feuerwehr und Katastrophenschutz,
Meerfeldstraße 1-5 , 68163 Mannheim, Tel: 0621-32888-129/130,
Mail:schornsteinfegeraufsicht@mannheim.de  -wenden.

  

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Buschmann

Feuerwehr und Katastrophenschutz Mannheim, Vorbeugender Brandschutz

Teamleiter Untere Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen

Tel.:0621-32888-129, Fax : 0621-32888-198

e-mail: Schornsteinfegeraufsicht@mannheim.de

 

 

 

 

 

 

 





Bundesland: Baden-Württemberg
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Keine Kontaktdaten hinterlegt

Um die Daten zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

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